Bei Gebäudeabbruch oder Sanierung müssen geschützte, gebäudebewohnende Arten berücksichtigt werden. Frühe Planung vermeidet Risiken von Beeinträchtigungen und verhindert unnötige Bauverzögerungen.
Das Bundesnaturschutzgesetz legt den Schutz aller wildlebenden Tiere sowie spezielle Maßnahmen zum Artenschutz fest. Zudem sind europäische Richtlinien zu beachten. Hierbei werden nicht nur die Tiere selbst, sondern auch ihre Lebens- und Ruhestätten vor Schädigung oder Zerstörung geschützt. Das schließt Gebäude, in denen geschützte Arten leben, sowie die Nester, in denen sie brüten, mit ein. Die Verantwortung für diesen Schutz liegt bei den Vorhabenträgern und Eigentümern.
Nicht nur historische Gebäude sind betroffen, auch moderne Wohnhäuser, Wirtschaftsgebäude oder Ingenieursbauwerke bieten Lebensraum für bedrohte Arten.
Der Arbeitsprozess beginnt mit einer Kartierung und Bestandsaufnahme, um eine fundierte Grundlage für die Bewertung und Bauplanung zu gewährleisten. Das daraus resultierende Gutachten bildet die Entscheidungsgrundlage für die Naturschutzbehörde.
Die Umweltbaubegleitung vereint Artenschutz und Bauvorhaben. Durch Beratung wird das Einhalten naturschutzrechtlicher Vorgaben gewährleistet. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen werden koordiniert und dokumentiert.
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Christian Söder
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